Stand: März 2001
Entwurf eines Gerichtsvollziehergesetzes (GVZG)
Erster Teil. Das Amt des Gerichtsvollziehers
1. Abschnitt. Die Gerichtsvollzieherin/der Gerichtsvollzieher
§ 1 (Stellung des Gerichtsvollziehers in der Rechtspflege)
Die Gerichtsvollzieherin/der Gerichtsvollzieher ist Träger eines öffentlichen Amtes. Er handelt bei der Erledigung seiner Aufgaben als selbständiges und eigenverantwortliches Organ der Rechtspflege.
§ 2 (Beruf des Gerichtsvollziehers)
Die Gerichtsvollzieherin/der Gerichtsvollzieher untersteht, soweit nichts anderes bestimmt ist, ausschließlich den Vorschriften dieses Gesetzes. Er führt ein Dienstsiegel und einen Dienststempel. Die Umschrift des Dienstsiegels und des Dienststempels lautet: „Gerichtsvollzieher bei dem Amtsgericht... (Ort)".
Die Gerichtsvollzieherin/der Gerichtsvollziehers führt ein Amtsschild mit dem Landeswappen, der Amtsbezeichnung, dem Namen und der Bürozeit.
§ 3 (Hauptberufliche Gerichtsvollzieher)
Die Gerichtsvollzieherin/der Gerichtsvollzieher wird zur hauptberuflichen Amtsausübung auf Lebenszeit bestellt.
§ 4 (Bedürfnis für die Bestellung eines Gerichtsvollziehers)
Es werden nur so viele Gerichtsvollzieher bestellt, wie es den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege entspricht.
Die Gerichtsvollzieherkammer hat bei der Festlegung der Anzahl die Gerichtsvollzieherin/der Gerichtsvollzieher ein Mitbestimmungsrecht.
2. Abschnitt. Bestellung zum Gerichtsvollzieher
§ 5 (Voraussetzung der Bestellung)
Zum Gerichtsvollzieher kann bestellt werden, wer
die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder Angehöriger eines EU-Staates ist.
einen Vorbereitungsdienst abgeleistet und die Gerichtsvollzieherausbildungabsolviert und die GV-Prüfung bestanden hat,
den besonderen Anforderungen des Gerichtsvollzieherdienstes gewachsen ist und
in geordneten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen lebt.
§ 6 (Zulassung zum Vorbereitungsdienst)
Zum Vorbereitungsdienst können Bewerber zugelassen werden, welche
die für den Gerichtsvollzieherdienst erforderliche gesundheitliche Eignung durch ein amtsärztliches Zeugnis nachweisen und als schwerbehinderter der über das Mindestmaß an gesundheitlicher Eignung verfügt.
das Zeugnis der Fachhochschulreife oder allgem. Hochschulreife besitzen.
Die Zulassung zur GV-Ausbildung soll von einem Eignungstest abhängig gemacht werden.
Der Präsident des Oberlandesgerichts wählt die Bewerber aus und beruft sie zum Vorbereitungsdienst ein.
Bei der Eignungsprüfung (Abs. 3) und der Auswahl der Bewerber (Abs. 4) hat die Gerichtsvollzieherkammer ein Mitspracherecht.
§ 7 Ausbildung (Vorbereitungsdienst)
Der Anwärterinnen/Anwärter des Gerichtsvollzieherdienstes steht während des Vorbereitungsdienstes, soweit er nicht vor der Zulassung bereits im öffentlichen Dienst beschäftigt war und dieses Dienstverhältnis fortbesteht, in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land.
Der Vorbereitungsdienst dauert mindestens 3 Jahre. Die näheren Bestimmungen über die Ausbildung und Prüfung der Anwärterinnen/Anwärter des Gerichtsvollzieherdienstes regelt eine besondere Ausbildungs- und Prüfungsordnung.
Der Vorbereitungsdienst endet
a) mit Bestehen der Gerichtsvollzieherprüfung
b) mit der Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst.Der Anwärterinnen/Anwärter des Gerichtsvollzieherdienstes ist aus dem Vorbereitungsdienst zu entlassen, wenn er seine Entlassung beantragt oder die Gerichtsvollzieherprüfung nach einmaliger Wiederholung nicht besteht. Er ist auch zu entlassen, wenn er
sich zur Bestellung zum Gerichtsvollzieher als ungeeignet erweist,
ohne hinreichenden Grund binnen einer von der Landesjustizverwaltung zu bestimmenden Frist, die einen Monat nicht übersteigen soll, den Vorbereitungsdienst nicht antritt,
§ 8 (Bezüge während des Vorbereitungsdienstes)
Anwärterinnen/Anwärter des Gerichtsvollzieherdienstes erhalten während der Dauer des Vorbereitungsdienstes von dem Land einen Unterhaltszuschuß.
Anwärterinnen/Anwärter des Gerichtsvollzieherdienstes, die im Zeitpunkt der Zulassung zum Vorbereitungsdienst im öffentlichen Dienst beschäftigt sind, erhalten während der Dauer des Vorbereitungsdienstes von dem Land die Bezüge aus der von ihnen zuletzt ausgeübten Tätigkeit.
§ 9 (Nebentätigkeit)
Die Gerichtsvollzieherin/der Gerichtsvollzieher darf nicht zugleich Inhaber eines besoldeten Amtes sein. Der Justizminister kann im Einzelfall jederzeit widerrufliche Ausnahmen zulassen; die Gerichtsvollzieherin/der Gerichtsvollzieher darf in diesem Falle sein Amt nicht persönlich ausüben.
Die Gerichtsvollzieherin/der Gerichtsvollzieher bedarf der Genehmigung der Kammer
zur Übernahme einer Nebenbeschäftigung gegen Vergütung, insbesondere zu einer gewerblichen Tätigkeit,
Zum Eintritt in den Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in ein sonstiges Organ einer auf Erwerb gerichteten Gesellschaft, Genossenschaft oder eines in einer anderen Rechtsform betriebenen wirtschaftlichen Unternehmens.
§ 10 (Amtssitz)
Dem Gerichtsvollzieher wird ein bestimmter Ort als Amtssitz zugewiesen. Der Amtssitz darf nur verlegt werden
mit Zustimmung des Gerichtsvollziehers / der Gerichtsvollzieherin oder
bei einer Veränderung in der Einrichtung der Gerichte, ihrer Bezirke, der örtlichen, wirtschaftlichen oder der für die Geschäftslast maßgebenden Verhältnisse; dies gilt nicht für eine Verlegung auf Grund disziplinargerichtlichen Urteils.
(2) Die Gerichtsvollzieherin/der Gerichtsvollzieher hat an dem Amtssitz sein Geschäftszimmer zu halten.
§ 11 (Amtsbezirk)
Amtsbezirk des Gerichtsvollziehers ist der Amtsgerichtsbezirk. Sind bei einem Amtsgericht mehrere Gerichtsvollzieher beschäftigt, so weist die Gerichtsvollzieherkammer jedem von ihnen einen örtlich begrenzten Bezirk (Gerichtsvollzieherbezirk) zu.
Ist bei einem Amtsgericht kein Gerichtsvollzieher bestellt, so teilt die Aufsichtsbehörde den Amtsgerichtsbezirk dem Bezirk eines benachbarten Amtsgerichts zu.
Eine Amtshandlung ist nicht aus dem Grunde unwirksam, weil die Gerichtsvollzieherin/der Gerichtsvollzieher sie außerhalb seines Amtsbezirks vorgenommen hat. Der Zuständigkeit des Gerichtsvollziehers ist auch gegeben, wenn er zur Durchführung der in seinem Amtsbezirk begonnenen Amtshandlung die Grenze eines benachbarten Landgerichtsbezirks überschreiten muß.
§ 12 (Bestallungsurkunde)
Die Gerichtsvollzieher werden von der Landesjustizverwaltung nach Anhörung die Gerichtsvollzieherin/der Gerichtsvollzieherkammer durch Aushändigung einer Bestallungsurkunde bestellt. Die Urkunde soll den Amtsbezirk und den Amtssitz des Gerichtsvollziehers bezeichnen sowie die Dauer der Bestellung angeben.
§ 13 (Vereidigung)
Nach Aushändigung der Bestallungsurkunde hat die Gerichtsvollzieherin/der Gerichtsvollzieher folgenden Eid zu leisten:
„Ich schwöre bei Gott, das Gerichtsvollzieheramt getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und getreu dem Gesetz auszuüben und die Pflichten eines Gerichtsvollziehers gewissenhaft und unparteiisch zu erfüllen."Gestattet ein Gesetz den Mitgliedern einer Religionsgemeinschaft, anstelle der Worte „Ich schwöre" andere Beteuerungsformel zu gebrauchen, so kann die Gerichtsvollzieherin/der Gerichtsvollzieher, der Mitglied einer solchen Religionsgesellschaft ist, diese Beteuerungsformel sprechen. Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.
Die Gerichtsvollzieherin/der Gerichtsvollzieher leistet den Eid vor dem Präsidenten des Landgerichts, in dessen Bezirk er seinen Amtssitz hat. Vor der Eidesleistung soll er keine Amtshandlung vornehmen.
3. Abschnitt. Ausübung des Amtes
§ 14 (Allgemeine Berufspflicht)
Die Gerichtsvollzieherin/der Gerichtsvollzieher hat sein Amt getreu seinem Eid zu verwalten. Er ist nicht Vertreter einer Partei, sondern unparteiischer Inhaber eines öffentlichen Amtes.
Die Gerichtsvollzieher haben ihren Beruf als Träger eines öffentlichen Amtes selbständig, eigenverantwortlich, gewissenhaft, verschwiegen und unter Verzicht auf berufswidrige Werbung auszuüben.
Die Gerichtsvollzieherin/der Gerichtsvollzieher hat seine Amtstätigkeit zu versagen, wenn sie mit seinen Amtspflichten nicht vereinbar wäre, insbesondere wenn seine Mitwirkung bei Handlungen verlangt wird, mit denen erkennbar unerlaubte oder unredliche Zwecke verfolgt werden.
Die Gerichtsvollzieherin/der Gerichtsvollzieher hat sich durch sein Verhalten innerhalb uns außerhalb seines Berufes der Achtung und des Vertrauens, die seinem Beruf entgegengebracht werden, würdig zu zeigen.
Dem Gerichtsvollzieher ist es verboten, Darlehen zu vermitteln oder im Zusammenhang mit einer Amtshandlung eine Bürgschaft oder sonstige Gewährleistung für eine Partei zu übernehmen. Er hat dafür zu sorgen, daß sich auch bei der ihm beschäftigten Personen nicht mit derartigen Geschäften befassen.
§ 15 (Persönliche Amtsausübung)
Die Gerichtsvollzieherin/der Gerichtsvollzieher übt sein Amt persönlich aus. Er darf die Ausführung eines Dienstgeschäfts keiner anderen Person übertragen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
§ 16 Ausschließung von der Amtsausübung
Die Gerichtsvollzieherin/der Gerichtsvollzieher ist von der Ausübung seines Amtes ausgeschlossen
In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten:
wenn er selbst Partei oder gesetzlicher Vertreter einer Partei ist oder zu einer Partei in dem Verhältnis eines Mitberechtigten, Mitverpflichteten oder Schadensersatzpflichten steht;
wenn sein Ehegatte Partei ist, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht;
wenn eine Person Partei ist, mit der er in gerader Linie verwandt, verschwägert oder durch Annahme an Kindesstatt verbunden, in der Seitenlinie bis zum 3. Grade verwandt oder bis zum 2. Grad verschwägert ist, auch wenn die Ehe, durch welche die Schwägerschaft begründet ist, nicht mehr besteht;
In Strafsachen:
wenn er selbst durch die strafbare Handlung verletzt ist;
wenn er der Ehegatte des Beschuldigten oder Verletzten ist oder gewesen ist;
wenn er mit dem Beschuldigten oder Verletzten in dem unter Nr. 1 Buchst. c bezeichneten Verwandtschafts- oder Schwägerschaftsverhältnis steht.
(2) Ein Verstoß gegen Abs. 1 berührt die Gültigkeit der Amtshandlung nicht, soweit sich aus anderen Gesetzen nichts anderes ergibt.
(3) Aufträge zur Vornahme unzulässiger Amtshandlungen lehnt die Gerichtsvollzieherin/der Gerichtsvollzieher ab.
§ 17 (Mitteilung der Ablehnung einer Auftrags)
Ist die Gerichtsvollzieherin/der Gerichtsvollzieher von der Ausübung seines Amtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder kann er aus sonstigen wichtigen Gründen den Auftrag nicht oder nicht mit der durch die Sache gebotenen Beschleunigung (§ 32) erledigen, so gibt er den Auftrag unter Angabe des Grundes seiner Behinderung dem Auftraggeber zurück oder, wenn ein ständiger Vertreter bestellt ist, an diesen ab.
Die Ablehnung eines Auftrages zur Vornahme einer unzulässigen Amtshandlung teilt die Gerichtsvollzieherin/der Gerichtsvollzieher einem persönlich erschienenen Auftraggeber mündlich, einem nicht anwesenden Auftraggeber unverzüglich schriftlich mit.
Die Gerichtsvollzieherin/der Gerichtsvollzieher hat den Schaden zu ersetzen, der aus seiner schuldhaften Verzögerung der ihm nach Abs. 1 und 2 obliegenden Maßnahmen und Erklärungen entsteht.
§ 18 (Gebühren)
Die Gerichtsvollzieherin/der Gerichtsvollzieher erhält für seine Tätigkeit die in dem Gesetz über Kosten die Gerichtsvollzieherin/der Gerichtsvollzieher und in den hierzu ergangenen Rechtsverordnungen vorgesehenen Gebühren und Auslagen.
Einer unbemittelten Partei, der nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung das Prozeßkostenhilfe bewilligt ist oder zu bewilligen wäre, hat die Gerichtsvollzieherin/der Gerichtsvollzieher seine Geschäftstätigkeit vorläufig gebührenfrei zu gewähren.
Die entstandenen Gebühren und Auslagen sind dem Gerichtsvollzieher aus der Landeskasse zu erstatten.
§ 19 (Berufshaftpflichtversicherung)
Gerichtsvollzieher müssen gegen die aus ihrer Berufstätigkeit sich ergebenden Haftpflichtgefahren angemessen versichert sein.
§ 20 (Pflicht zur Verschwiegenheit)
Die Gerichtsvollzieherin/der Gerichtsvollzieher hat, soweit nichts anderes bestimmt ist, über die ihm bei seiner Berufsausübung bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit gegen jedermann zu bewahren und diese auch den bei ihm beschäftigten Personen zur Pflicht zu machen. Er hat insbesondere dafür zu sorgen, daß sein gesamtes Schriftgut vor dem Einblick und dem Zugriff Unberechtigter gesichert ist und daß bei Amtshandlungen Unbeteiligte ferngehalten werden. Unberührt bleiben die Vorschriften, nach denen die Gerichtsvollzieherin/der Gerichtsvollzieher Dritte von Amtshandlungen zu benachrichtigen oder den Gläubiger zu unterrichten hat, wenn eine ihm aufgetragene Zwangsvollstreckung voraussichtlich erfolglos verlaufen wird.
Die Pflicht zur Verschwiegenheit bleibt auch nach dem Erlöschen des Amtes bestehen.
§ 21 (Amtspflichtverletzung)
Verletzt die Gerichtsvollzieherin/der Gerichtsvollzieher vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem anderen gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat der diesem den darauf entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Schadensersatzpflicht im Falle einer von einem Beamten begangenen Amtspflichtverletzung sind entsprechend anwendbar. Eine Haftung des Landes an Stelle des Gerichtsvollziehers besteht nicht.
Hat ein Anwärterinnen/Anwärter des Gerichtsvollzieherdienstes oder ein mit der Wahrnehmung von Gerichtsvollziehergeschäften Beauftragter bei der Durchführung einer ihm von dem Gerichtsvollzieher zu selbständigen Erledigung überlassenen Amtshandlung eine Pflichtverletzung begangen, so haftet die Gerichtsvollzieherin/der Gerichtsvollzieher neben dem Anwärterinnen/Anwärter oder dem Beauftragten als Gesamtschuldner; im Verhältnis zwischen dem Gerichtsvollzieher und dem Anwärterinnen/Anwärter oder dem Beauftragten ist der Anwärterinnen/Anwärter oder der Beauftragte allein verpflichtet. Ist der Anwärterinnen/Anwärter oder Beauftragte als Vertreter des Gerichtsvollziehers tätig gewesen, so bestimmt sich die Haftgrund nach § 41.
4. Abschnitt. Die Amtstätigkeit
§ 22 (Zustellung)
Die Gerichtsvollzieherin/der Gerichtsvollzieher ist zuständig für sämtliche Zustellungen im In- und Ausland.
Abweichend von § 15 kann der Gerichtsvollzieher/die Gerichtsvollzieherin mit der Übergabe zuzustellender Schriftstücke nach Ziff. 1 geeignete in seinem Büro beschäftigte Personen beauftragen.
Die Gerichtsvollzieherin/der Gerichtsvollzieher ist weiter zuständig für Partei- und Amtszustellungen innerhalb der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union auf der Grundlage der Richtlinie des Rates der Europäischen Union über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- und Handelssachen.
§ 23 (Zwangsvollstreckungen nach den Vorschriften der ZPO)
Die Gerichtsvollzieherin/der Gerichtsvollzieher führt die Zwangsvollstreckung durch, soweit sie nicht den Gerichten zugewiesen ist. Er ist auch in den Fällen für die Zwangsvollstreckung zuständig, in denen der Gläubiger einen Anspruch ohne vorangegangenen Rechtsstreit nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung beitreiben kann.
Zum Aufgabenbereich des Gerichtsvollziehers/der Gerichtsvollzieherin gehören alle Handlungen im Bereich der Einzelvollstreckung, insbesondere:
die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in bewegliche körperliche Sachen einschließlich der Wertpapiere und der noch nicht vom Boden getrennten Früchte (§§ 803 bis 827 ZPO);
die Pfändung von Forderungen aus Wechseln und anderen Papieren, die durch Indossament überragen werden können, durch Wegnahme dieser Papiere (§831 ZPO);
die Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von beweglichen Sachen und von Personen sowie zur Einwirkung der Herausgabe, Überlassung und Räumung von unbeweglichen Sachen und eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken (§§ 883 bis 885 ZPO);
die Zwangsvollstreckung zur Beseitigung des Widerstandes des Schuldners gegen Handlungen, die er nach den §§ 887, 890 ZPO zu dulden hat (§892 ZPO);
die Zwangsvollstreckung durch Haft (§§ 899 bis 914 ZPO);
die Vollziehung von Arrestbefehlen und einstweiligen Verfügungen in dem Umfang, in dem die Zwangsvollstreckung dem Gerichtsvollzieher/der Gerichtsvollzieherin zusteht (§§ 916 bis 945 ZPO, §§ 111 a StPO);
die Zwangsvollstreckung in Forderungen (§§ 829 ff ZPO)
die Verfahren zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung (§§ 807 ff. ZPO)
§ 24 (Vollstreckung von Vermögensstrafen und von Entscheidungen in Strafsachen)
Die Gerichtsvollzieherin/der Gerichtsvollzieher ist zuständig, für Behörden der Justizverwaltung Vermögensstrafen und Entscheidungen in Strafverfahren zu vollstrecken. Die Gebühren und Auslagen werden aus der Landeskasse erstattet, soweit sie nicht vom Kostenschuldner beigetrieben werden können.
§ 25 (Vollstreckung gerichtlicher Anordnungen in Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit)
Das Gericht kann dem Gerichtsvollzieher den Auftrag erteilen, die Herausgabe einer Sache oder einer Person, die Vorlegung einer Sache oder die Durchführung einer gerichtlichen Anordnung mit Gewalt zu erzwingen. Die Gerichtsvollzieherin/der Gerichtsvollzieher muß in diesem Fall durch eine besondere Verfügung des Gerichts zur Anwendung von Gewalt ermächtigt oder angewiesen sein. Die Gebühren und Auslagen werden aus der Landeskasse erstattet.
§ 26 (Wechsel- und Scheckprotest)
Die Gerichtsvollzieherin/der Gerichtsvollzieher ist neben dem Notar zuständig, Wechsel- und Scheckproteste aufzunehmen. (Art. 79 WG, 55 Abs. 3 ScheckG).
§ 27 (Tätigkeiten außerhalb der Zwangsvollstreckung)
Außerhalb der Zwangsvollstreckung ist die Gerichtsvollzieherin/der Gerichtsvollzieher zuständig für
Vorgerichtliche Mahnverfahren
Durchführung von Tatsachenfeststellungen
Insolvenzverwalter bei sog. Kleininsolvenzen
Sequestrationen
Treuhänder im Insolvenzverfahren im Rahmen der Restschuldbefreiung
Beglaubigungen
Freiwillige Versteigerungen oder den freihändigen Verkauf in allen Fällen durchzuführen, in denen das Gesetz einen Berechtigten ermächtigt, bewegliche Sachen oder Wertpapiere zum Zwecke seiner Befriedigung oder sonst für Rechnung eines anderen öffentlich versteigern oder durch eine zu öffentlichen Versteigerungen befugte Person aus freier Hand verkaufen zu lassen.
§ 28 (Beitreibung nach der Justizbeitreibungsordnung und im Verwaltungszwangsverfahren)
Die Gerichtsvollzieherin/der Gerichtsvollzieher ist zuständig, bei Beitreibungen nach der Justizbeitreibungsordnung in demselben Umfange mitzuwirken, in dem ihm die Zwangsvollstreckung in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten obliegt. Das gilt nicht, soweit Beitreibungen den Vollziehungsbeamten der Justiz übertragen sind.
Nach bundesrechtlichen und landesrechtlichen Vorschriften können die Gerichtsvollzieher durch die Behörden anderer Verwaltungen um die Erledigung von Vollstreckungen im Verwaltungszwangsverfahren ersucht werden. Die Justizverwaltung kann nach landesrechtlichen Vorschriften die Gerichtsvollzieher anderen Dienststellen allgemein für die Durchführung von Vollstreckungen im Verwaltungszwangsverfahren zur Verfügung stellen.
Beitreibung eigener, nicht bezahlter Kosten, ohne Einschaltung der Gerichtskassen (§ 794 ZPO)
§ 29 (Siegelungen, Entsiegelungen, Vermögensverzeichnisse)
Die Gerichtsvollzieherin/der Gerichtsvollzieher ist zuständig, im Auftrage des Gerichts oder bei einer Insolvenz im Auftrag des Insolvenzverwalters Siegelungen und Entsiegelungen durchzuführen, Vermögensverzeichnisse - insbesondere Nachlassinventare - aufzunehmen und bei der Aufzeichnung der zur Insolvenzmasse gehörigen Gegenstände als Urkundsperson mitzuwirken.
§ 30 (Öffentliche Verpachtung an den Meistbietenden)
Die Gerichtsvollzieherin/der Gerichtsvollzieher ist zuständig, im Auftrage des Amtsgerichts die öffentliche Verpachtung eines Grundstücks, einer Fruchtnutzung, eines nutzbaren Rechts usw. durchzuführen.
§ 31 (Beurkundungen des tatsächlichen Angebots einer Leistung)
Die Gerichtsvollzieherin/der Gerichtsvollzieher ist zuständig, das tatsächliche Angebot einer Leistung zu beurkunden.
Die Gerichtsvollzieherin/der Gerichtsvollzieher kann anstelle seines Auftraggebers und nach dessen Weisungen die Leistung selbst anbieten.
§ 31 a (Übertragung weiterer Aufgaben)
Die Gerichtsvollzieherin/der Gerichtsvollzieher hat weitere Aufgaben, die ihm durch Bundes- oder Landesgesetz insbesondere im Rahmen der Reform des Zivilprozeßrechts übertragen werden, zu erledigen.
§ 31 b (Einziehung von Gerichtsvollzieherkosten)
Werden entstandene Gerichtsvollzieherkosten von den Kostenschuldnern nicht gezahlt, erteilt die Gerichtsvollzieherin/der Gerichtsvollzieher eine vollstreckbare Ausfertigung seiner Kostenrechnung in analoger Anwendung des § 794 ZPO und kann mit der Zwangsvollstreckung einen am Verfahren nicht beteiligten Gerichtsvollzieher beauftragen. § 798 ZPO findet entsprechende Anwendung.
Gebühren und Auslagen für Tätigkeiten des Gerichtsvollziehers gem. §§ 28 – 31 werden aus der Landeskasse erstattet. Dies gilt auch für sonstige Aufträge der Justizbehörden.
§ 32 (Erledigung des Auftrags)
Die Gerichtsvollzieherin/der Gerichtsvollzieher darf die Erledigung des Auftrags nicht verzögern. Er entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, in welcher Reihenfolge die vorliegenden Aufträge nach ihrer Dringlichkeit zu erledigen sind. Die Gerichtsvollzieherin/der Gerichtsvollzieher muß in jedem Fall besonders prüfen, ob es sich um eine Eilsache handelt oder nicht. Die Eilbedürftigkeit kann sich aus der Art der vorzunehmenden Amtshandlung ergeben; dies gilt insbesondere für die Vollziehung von Arresten oder einstweiligen Verfügungen, für Proteste, Amtshandlungen nach §§ 829 ff und 845 ZPO und für Zustellungen, durch die eine Notfrist oder eine sonstige gesetzliche Frist gewahrt werden soll.
Die Gerichtsvollzieherin/der Gerichtsvollzieher führt die Zwangsvollstreckung schnell und nachdrücklich durch. Die Frist für die Erledigung eines Vollstreckungsauftrages ergibt sich aus der Sachlage im Einzelfall.
§ 33 (Gerichtsferien)
Die Gerichtsferien sind ohne Einfluß auf die Verpflichtung des Gerichtsvollziehers, die ihm erteilten Aufträge zu erledigen.
§ 34 (Amtshandlungen an Sonnn- und Feiertagen und zur Nachtzeit sowie Fristablauf)
Die Gerichtsvollzieherin/der Gerichtsvollzieher hat die besonderen Vorschriften zu beachten, die für die Vornahme bestimmter Amtshandlungen an Sonn- und Feiertagen und zur Nachtzeit sowie hinsichtlich des Fristablaufs am Sonnabend gelten.
Abschnitt. Abwesenheit und Verhinderung
des Gerichtsvollziehers; Gerichtsvollziehervertreter
§ 35(Anzeige von Abwesenheit oder Verhinderung)
Will sich die Gerichtsvollzieherin/der Gerichtsvollzieher länger als eine Woche von seinem Amtssitz entfernen oder ist er aus tatsächlichen Gründen länger als eine Woche an der Ausübung seines Amtes verhindert, so hat er dies der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen. Er bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde, wenn die Abwesenheit von dem Amtssitz länger als einen Monat dauern soll.
§ 36 (Bestellung eines allgemeinen Vertreters)
Die Gerichtsvollzieherin/der Gerichtsvollzieher muß für seine Vertretung sorgen, wenn er
a) länger als eine Woche daran gehindert ist, seinen Beruf auszuüben;
b) sich länger als eine Woche von seinem Amtssitz entfernen will.Die Gerichtsvollzieherin/der Gerichtsvollzieher kann einen Vertreter selbst bestellen, wenn die Vertretung die Dauer eines Monats nicht überschreitet, und wenn sie von einem in demselben Amtsbezirk bestellten Gerichtsvollzieher übernommen wird. In anderen Fällen wird der Vertreter auf Antrag des Gerichtsvollziehers von der Aufsichtsbehörde bestellt.
Die Aufsichtsbehörde kann dem Gerichtsvollzieher auf seinen Antrag von vornherein für alle Verhinderungsfälle, die während eines Kalenderjahres eintreten, einen Vertreter bestellen.
Die Aufsichtsbehörde soll die Vertretung einem Gerichtsvollzieher übertragen. Sie kann auch, insbesondere in Eilfällen, geeignete Beamte des Amtsgerichts zu Vertretern bestellen. Vorwiegend sind Anwärterinnen/Anwärter des Gerichtsvollzieherdienstes, die die Gerichtsvollzieherprüfung bestanden haben, zu verwenden.
In den Fällen des Absatzes 1 kann die Aufsichtsbehörde den Vertreter von Amts wegen bestellen, wenn die Gerichtsvollzieherin/der Gerichtsvollzieher es unterlassen hat, eine Maßnahme nach Absatz 2 Satz 1 zu treffen oder die Bestellung eines Vertreters nach Absatz 2 Satz 2 zu beantragen. Der Vertreter soll jedoch erst bestellt werden, wenn die Gerichtsvollzieherin/der Gerichtsvollzieher aufgefordert worden ist, den Vertreter selbst zu bestellen oder einen Antrag nach Absatz 2 Satz 2 einzureichen, und die ihm hierfür gesetzte Frist fruchtlos verstrichen ist.
Die Gerichtsvollzieherin/der Gerichtsvollzieher hat die Bestellung des Vertreters in den Fällen der Absätze 2 und 3 dem Präsidenten des Landgerichts, in dessen Bezirk er seinen Amtssitz hat, anzuzeigen. In den Fällen des Absatzes 5 ist auch der Vertreter verpflichtet, seiner Bestellung dem Präsidenten des Landgerichts anzuzeigen.
Die Bestellung kann jederzeit widerrufen werden.
§ 37 (Kosten und Befugnisse des Vertreters)
Der Vertreter versieht das Amt auf Kosten des Gerichtsvollziehers. Er hat seiner Unterschrift einen ihn als Vertreter kennzeichnenden Zusatz beizufügen und Dienstsiegel und Dienststempel des Gerichtsvollziehers zu gebrauchen.
Er soll sich der Ausübung des Amtes auch insoweit enthalten, als der von ihm vertretene Gerichtsvollzieher von der Amtsausübung ausgeschlossen sein würde.
§ 38 (Streitigkeiten zwischen Gerichtsvollzieher und Gerichtsvollziehervertreter)
Für vermögensrechtliche Streitigkeiten zwischen dem Gerichtsvollzieher und dem Gerichtsvollziehervertreter, welche die Verfügung oder die Haftung für Amtspflichtverletzungen betreffen, sind die ordentlichen Gerichte zuständig. Vor Anrufung des Gerichts ist ein Schiedsverfahren vor die Gerichtsvollzieherin/der Gerichtsvollzieherkammer durchzuführen. Wird ein Schiedsspruch nicht anerkannt, entscheidet das ordentliche Gericht.
§ 39 (Vergütung für von Amts wegen bestellte Vertreter)
Die Gerichtsvollzieherin/der Gerichtsvollzieher hat dem von Amts wegen bestellten Vertreter (§ 36 Absatz 5) eine angemessene Vergütung zu zahlen.
§ 40 (Dauer der Amtsbefugnis des Vertreters)
Die Amtsbefugnis des Vertreters beginnt mit der Übernahme des Amtes und endigt, wenn die Bestellung nicht vorher widerrufen wird, mit der Übernahme des Amtes an den Gerichtsvollzieher. Während dieser Zeit soll sich die Gerichtsvollzieherin/der Gerichtsvollzieher der Ausübung seines Amtes enthalten.
Die Amtshandlungen des Vertreters sind nicht deshalb ungültig, weil die für seine Bestellung erforderlichen Voraussetzungen nicht vorhanden waren oder später weggefallen sind.
§ 41 (Amtspflichtverletzung des Vertreters)
Für eine Amtspflichtverletzung des Vertreters haftet die Gerichtsvollzieherin/der Gerichtsvollzieher dem Geschädigten neben dem Vertreter als Gesamtschuldner. Im Verhältnis zwischen dem Gerichtsvollzieher und dem Vertreter ist der Vertreter allein verpflichtet.
§ 42 (Bestellung eines Abwicklers)
Erlischt das Amt des Gerichtsvollziehers (§ 43), so kann die Aufsichtsbehörde einen Gerichtsvollzieher oder eine andere Person, welche die Voraussetzungen des § 5 erfüllt, zum Abwickler der Dienstgeschäfte bestellen. Vor der Bestellung ist der Vorstand die Gerichtsvollzieherin/der Gerichtsvollzieherkammer zu hören. Der Abwickler soll höchstens auf die Dauer eines halben Jahres bestellt werden.
Dem Abwickler obliegt es, die schwebenden Angelegenheiten abzuwickeln. Er führt die laufenden Aufträge fort; innerhalb der ersten drei Monate ist er auch berechtigt, neue Anträge aufzunehmen. Ihm stehen die Befugnisse zu, die die Gerichtsvollzieherin/der Gerichtsvollzieher hatte. Der Abwickler gilt für die schwebenden Aufträge als von der Partei bevollmächtigt.
Der Abwickler ist auf eigene Rechnung tätig. Ihm stehen die Gebühren und Auslagen zu, soweit sie noch nicht vor seiner Bestellung erwachsen sind. Bereits gezahlte Vorschüsse muß er sich anrechnen lassen.
Der Abwickler ist berechtigt, Kostenforderungen des Gerichtsvollziehers im eigenen Namen für diesen geltend zu machen.
Die Bestellung kann widerrufen werden.
6. Abschnitt. Erlöschen des Amtes
§ 43 (Erlöschen des Amtes)
Das Amt des Gerichtsvollziehers erlischt durch
Tod,
Entlassung,
Amtsverlust infolge strafgerichtlicher Verurteilung,
Amtsenthebung,
Entfernung aus dem Amt durch disziplinargerichtliches Urteil
§ 44 (Entlassung)
Die Gerichtsvollzieherin/der Gerichtsvollzieher kann jederzeit seine Entlassung aus dem Amt verlangen. Das Verlangen muß der Landesjustizverwaltung schriftlich erklärt werden. Die Entlassung ist von der Landesjustizverwaltung für den beantragten Zeitpunkt auszusprechen.
§ 45 (Strafgerichtliche Verurteilung)
Eine strafgerichtliche Verurteilung hat für den Gerichtsvollzieher den Amtsverlust in gleicher Weise zur Folge wie für einen Landesjustizbeamten.
§ 46 (Amtsenthebung)
Die Gerichtsvollzieherin/der Gerichtsvollzieher ist seines Amtes zu entheben,
Wenn die Voraussetzungen des § 5 wegfallen oder sich nach der Bestellung herausstellt, daß diese Voraussetzungen zu Unrecht als vorhanden angenommen wurden;
Wenn eine der Voraussetzungen vorliegt, unter denen die Ernennung eines Landesjustizbeamten nichtig ist, für nichtig erklärt oder zurückgenommen werden muß;
Wenn er sich weigert, den in § 13 vorgeschriebenen Amtseid zu leisten;
Wenn er durch gerichtliche Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist;
Wenn er infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zur ordnungsgemäßen Ausübung seines Amtes dauernd unfähig ist;
Wenn seine wirtschaftlichen Verhältnisse oder die Art seiner Wirtschaftsführung die Interessen der Rechtspflege gefährden.
Liegt eine der Voraussetzungen vor, unter denen die Ernennung eines Landesjustizbeamten für nichtig erklärt oder zurückgenommen werden kann, so kann auch die Gerichtsvollzieherin/der Gerichtsvollzieher seines Amtes enthoben werden.
Die Amtsenthebung geschieht durch die Landesjustizverwaltung nach Anhörung die Gerichtsvollzieherin/der Gerichtsvollzieherkammer. Die Gerichtsvollzieherin/der Gerichtsvollzieher ist vorher zu hören. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 und 6 ist die Feststellung, ob die Voraussetzungen für die Amtsenthebung vorliegen, auf Antrag des Gerichtsvollziehers durch Entscheidung des Disziplinargerichts u treffen. Der Antrag ist nur innerhalb eines Monats zulässig, nachdem dem Gerichtsvollzieher eröffnet ist, daß und aus welchem Grunde seine Amtsenthebung in Aussicht genommen sei.
§ 47 (Vorläufige Amtsenthebung)
Die Gerichtsvollzieherin/der Gerichtsvollzieher kann von der Aufsichtsbehörde vorläufig seines Amtes enthoben werden,
a) Wenn gegen ihn ein Betreuungsverfahren eingeleitet ist;
b) Wenn er sich länger als zwei Monate ohne Zustimmung der Aufsichtsbehörde außerhalb seines Amtssitzes aufhält.Die Wirkung der vorläufigen Amtsenthebung treten kraft Gesetzes ein, wenn gegen einen Gerichtsvollzieher im Strafverfahren die Untersuchungshaft verhängt ist, und zwar für deren Dauer.
§ 42 gilt entsprechend.
§ 48 (Weiterführung der Amtsbezeichnung)
Mit dem Erlöschen des Amtes verliert die Gerichtsvollzieherin/der Gerichtsvollzieher die Befugnis, die Bezeichnung „Gerichtsvollzieher" zu führen. Die Bezeichnung darf auch nicht mit einem auf das Erlöschen des Amtes hinweisenden Zusatz geführt werden.
Ist das Amt eines Gerichtsvollziehers durch Entlassung (§ 44) oder durch Amtsenthebung aus den in § 46 Abs. 1 Nr.5 bezeichneten Gründen erloschen, so kann die Landesjustizverwaltung dem früheren Gerichtsvollzieher die Erlaubnis erteilen, seine Amtsbezeichnung „Gerichtsvollzieher" mit dem Zusatz „außer Dienst (a.D.)" weiterzuführen.
Die Landesjustizverwaltung kann die Erlaubnis zur Führung der Bezeichnung „Gerichtsvollzieher außer Dienst" zurücknehmen, wenn Umstände vorliegen, die bei einem Gerichtsvollzieher das Erlöschen des Amtes aus den in § 43 Nr. 3 und 5 oder in § 46 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 6 bezeichneten Gründen nach sich ziehen würden. Vor der Zurücknahme ist der frühere Gerichtsvollzieher zu hören.
§ 49 (Einsicht in die Personalakte)
Die Gerichtsvollzieherin/der Gerichtsvollzieher hat das Recht, die über ihn geführten Personalakten einzusehen.
Die Gerichtsvollzieherin/der Gerichtsvollzieher kann das Recht auf Einsicht in seine Personalakten nur persönlich oder durch einen anderen Bevollmächtigen ausüben.
Bei der Einsichtnahme darf die Gerichtsvollzieherin/der Gerichtsvollzieher oder der von ihm bevollmächtigte Vertreter sich eine Aufzeichnung über den Inhalt der Akten oder Abschriften einzelner Schriftstücke fertigen.
Zweiter Teil. Die Gerichtsvollzieherkammer
1. Abschnitt. Allgemeines
§ 50 (Zusammensetzung und Sitz der Gerichtsvollzieherkammer)
Die Gerichtsvollzieher, die im Bereich eines Bundeslandes bestellt sind, bilden eine Gerichtsvollzieherkammer. Diese ist Spitzenorganisation.
Den Sitz der Gerichtsvollzieherkammer bestimmt der Vorstand der Kammer.
§ 51 (Stellung die Gerichtsvollzieherin/der Gerichtsvollzieherkammer)
Die Gerichtsvollzieherkammer ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
Die Landesjustizverwaltung führt die Aufsicht über die Gerichtsvollzieherkammer. Die Aufsicht beschränkt sich darauf, daß Gesetz und Satzung beachtet, insbesondere die der Gerichtsvollzieherkammer übertragenen Aufgaben erfüllt werden.
§ 53 (Aufgaben der Kammer)
Die Gerichtsvollzieherkammer vertritt die Gesamtheit der in ihr zusammengeschlossenen Gerichtsvollzieher. Sie hat über Ehre und Ansehen ihrer Mitglieder zu wachen, die Aufsichtsbehörde bei ihrer Tätigkeit zu unterstützen, die Pflege des Gerichtsvollzieher-wesens zu fördern und für eine gewissenhafte und lautere Berufsausübung der Gerichtsvollzieher zu sorgen.
Der Gerichtsvollzieherkammer obliegt insbesondere
Die Durchführung regelmäßiger Geschäftsprüfungen - mindestens zweimal jährlich - bei den Gerichtsvollziehern/Gerichtsvollzieherinnen;
Die Zuweisung der Gerichtsvollzieherbezirke;
Die Bereitstellung der Mittel für die berufliche Fortbildung der Gerichtsvollzieher ihrer Hilfskräfte sowie für sonstige gemeinsame Lasten des Berufsstandes;
Die Mitwirkung bei der Ausbildung und Prüfung der Anwärterinnen/Anwärter und der Hilfskräfte des Gerichtsvollzieherdienstes.
Die Gerichtsvollzieherkammer kann
1. Fürsorgeeinrichtungen,
2. die wirtschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder wahrnehmen
3. nach näherer Regelung durch die Landesgesetzgebung Versorgungseinrichtungen
unterhalten.Die Gerichtsvollzieherkammer hat ferner Gutachten zu erstatten, die die Landesjustiz-verwaltung, ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde des Landes in Angelegenheiten der Gerichtsvollzieher anfordert.
2. Abschnitt. Die Organe der Gerichtsvollzieherkammer
§ 53 (Zusammensetzung des Vorstandes)
Die Gerichtsvollzieherkammer hat einen Vorstand.
Der Vorstand besteht aus dem Präsidium und fünf weiteren Mitgliedern. Die Versamm-lung der Kammer kann eine höhere Zahl festsetzen.
Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 54 (Wahlen zum Vorstand)
Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Versammlung der Kammer gewählt.
Das Nähere bestimmt die Geschäftsordnung der Kammer.
§ 55 (Voraussetzungen der Wählbarkeit)
Zum Mitglied des Vorstandes kann nur gewählt werden,
wer Mitglied der Kammer ist;
wer das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet hat und den Beruf eines Gerichtsvoll-ziehers seit mindestens 5 Jahren ohne Unterbrechung ausübt.
§ 56 (Ausschluß von der Wählbarkeit)
Zum Mitglied des Vorstandes kann nicht gewählt werden ein Gerichtsvollzieher,
der infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist;
gegen den die öffentliche Klage wegen einer strafbaren Handlung, welche die Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann, erhoben ist;
§ 57 (Recht zur Ablehnung der Wahl)
Die Wahl zum Mitglied des Vorstandes kann ablehnen,
wer das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet hat;
wer in den letzten vier Jahren Mitglied des Vorstandes gewesen ist;
wer durch Krankheit oder Gebrechen behindert ist.
§ 58 (Wahlperiode)
Die Mitglieder des Vorstandes werden auf vier Jahre gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.
Ein Gerichtsvollzieher scheidet als Mitglied des Vorstandes aus,
wenn er nicht mehr Mitglied der Kammer ist oder seine Wählbarkeit aus den in § 56 Nr. 1 und 3 angegebenen Gründen verliert;
wenn er sein Amt niederlegt.
Die Gerichtsvollzieherin/der Gerichtsvollzieher hat die Erklärung, daß er das Amt niederlege, dem Vorstand gegenüber schriftlich abzugeben. Die Erklärung kann nicht widerrufen werden.
Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so wird für den Rest seiner Amtszeit in der nächsten Versammlung der Kammer ein neues Mitglied gewählt. Die Versammlung der Kammer kann von der Ersatzwahl absehen, wenn die Zahl der Mitglieder des Vorstandes nicht unter fünf herabsinkt und wenn der Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitgliedes nicht mehr als ein Jahr betragen hätte.
Ist gegen ein Mitglied des Vorstandes eine öffentliche Klage im Sinne des § 56 Nr. 2 erhoben, so ruht seine Mitgliedschaft im Vorstand, bis das Verfahren erledigt ist.
§ 59 (Sitzungen des Vorstandes)
Der Vorstand wird durch den Präsidenten einberufen.
Der Präsident/die Präsidentin muß eine Sitzung anberaumen, wenn drei Mitglieder des Vorstandes es schriftlich beantragen und hierbei den Gegenstand angeben, der behandelt werden soll.
Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Vorstandes.
§ 60 (Beschlußfähigkeit des Vorstandes)
Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
§ 61 (Beschlüsse des Vorstandes)
Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Das gleiche gilt für die von dem Vorstand vorzunehmenden Wahlen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag, bei Wahlen müssen bis zu Erreichungeiner einfachen Stimmenmehrheit erneute Wahlgänge stattfinden.
Ein Mitglied darf in eigenen Angelegenheiten nicht mitstimmen. Das gilt jedoch nicht für Wahlen.
Über die Beschlüsse des Vorstandes und über die Ergebnisse von Wahlen ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem Vorsitzenden und dem Geschäftsführer zu unterzeichnen ist.
§ 62 (Ehrenamtliche Tätigkeit des Vorstandes)
Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit unentgeltlich aus. Sie erhalten jedoch eine angemessene Entschädigung für den mit ihrer Tätigkeit verbunden Aufwand sowie eine Reisekostenvergütung.
Das Nähere regelt eine Geschäftsordnung.
§ 63 (Pflicht der Vorstandsmitglieder zur Verschwiegenheit)
Die Mitglieder des Vorstandes haben - auch nach dem Ausscheiden aus dem Vorstand - über die Angelegenheiten, die ihnen bei ihrer Tätigkeit im Vorstand über Gerichts-vollzieher, Anwärter und andere Personen bekannt werden, Verschwiegenheit gegen jedermann zu bewahren. Das gleiche gilt für Gerichtsvollzieher, die zur Mitarbeit herangezogen werden, und für Angestellte der Gerichtsvollzieherkammer.
In gerichtlichen Verfahren dürfen die in Absatz 1 bezeichneten Personen über solche Angelegenheiten, die ihnen bei ihrer Tätigkeit im Vorstand über Gerichtsvollzieher, Anwärter und anderen Personen bekannt geworden sind, ohne Genehmigung nicht aussagen.
Die Genehmigung zur Aussage erteilt der Vorstand die Gerichtsvollzieherin/der Gerichtsvollzieherkammer nach pflichtmäßigem Ermessen. Die Genehmigung soll nur versagt werden, wenn Rücksichten auf die Stellung oder die Aufgaben der Gerichtsvollzieherkammer oder berechtigte Belange der Personen, über welche die Tatsachen bekannt geworden sind, es erfordern.
§ 64 (Zusammensetzung und Wahl des Präsidiums)
Der Vorstand wählt aus seiner Mitte ein Präsidium.
Das Präsidium besteht aus
1. dem Präsidenten
2. dem Vizepräsidenten als seinem Stellvertreter,
3. dem Geschäftsführer,
4. dem Schatzmeister.Der Vorstand kann die Zahl der Mitglieder des Präsidiums erhöhen.
Die Wahl des Präsidiums findet alsbald nach jeder ordentlichen Wahl des Vorstandes statt. Scheidet ein Mitglied des Präsidiums vorzeitig aus, so wird für den Rest seiner Amtszeit innerhalb von drei Monaten ein neues Mitglied gewählt.
§ 65 (Aufgaben des Präsidiums)
Das Präsidium erledigt die Geschäfte des Vorstandes, die ihm durch dieses Gesetz oder durch Beschluß des Vorstandes übertragen werden.
Das Präsidium beschließt über die Verwaltung des Kammervermögens. Es berichtet hierüber dem Vorstand jedes Vierteljahr.
Das Präsidium vertritt die Kammer gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Präsidiumsmitglied ist allein vertretungsberechtigt.
§ 66 (Aufgaben des Präsidenten)
Der Präsident vermittelt den geschäftlichen Verkehr der Kammer und des Vorstandes. Er führt die Beschlüsse des Vorstandes und der Kammer aus.
Der Präsident führt in den Sitzungen des Vorstandes und in der Versammlung der Kammer den Vorsitz.
Durch die Geschäftsordnungen des Vorstandes und der Kammer können ihm weitere Aufgaben überragen werden.
§ 67 (Bericht über die Tätigkeit der Kammer)
Der Präsident erstattet der Landesjustizverwaltung jährlich einen schriftlichen Bericht über die Tätigkeit der Kammer und des Vorstandes.
Der Präsident zeigt das Ergebnis der Wahlen zum Vorstand und zum Präsidium alsbald der Landesjustizverwaltung an.
§ 68 (Aufgaben des Geschäftsführers)
Der Geschäftsführer führt das Protokoll über die Sitzungen des Vorstandes und über die Versammlung der Kammer. Er führt den Schriftwechsel des Vorstandes, soweit es sich nicht der Präsident vorbehält.
§ 69 (Aufgaben des Schatzmeisters)
Der Schatzmeister verwaltet das Vermögen der Kammer nach den Weisungen des Präsidiums.
§ 70 (Versammlung der Kammer)
Die Versammlung der Kammer wird durch den Präsidenten einberufen.
Der Präsident muß die Versammlung der Kammer alljährlich einmal einberufen. Er muß sie ferner einberufen, wenn ein Zehntel der Mitglieder es schriftlich beantragt und hierbei den Gegenstand angibt, der in der Versammlung behandelt werden soll.
Wenn die Geschäftsordnung der Kammer nichts anderes bestimmt, soll die Versammlung am Sitz der Gerichtsvollzieherkammer stattfinden.
§ 71 (Einladung und Einberufungsfrist)
Der Präsident beruft die Versammlung der Kammer schriftlich ein. Die Unterlagen für die Beschlußfassung sind mit der Einladung zu versenden.
Die Versammlung ist mindestens zwei Wochen vor dem Tage, an dem sie stattfinden soll, einzuberufen. Der Tag an dem die Einberufung abgesandt ist, und der Tag der Versammlung sind hierbei nicht mitzurechnen.
In dringenden Fällen kann der Präsident die Versammlung mit kürzerer Frist einberufen.
§ 72 (Wahlen und Beschlüsse der Kammer)
Die Voraussetzungen, unter denen die Versammlung beschlußfähig ist, werden durch die Geschäftsordnung der Kammer geregelt.
Die Mitglieder können ihr Wahl- oder Stimmrecht nur persönlich ausüben.
Die Beschlüsse der Versammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Das gleiche gilt für die von der Kammer vorzunehmenden Wahlen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
Ein Mitglied darf in eigenen Angelegenheiten nicht mitstimmen. Dies gilt jedoch nicht für Wahlen.
Über die Beschlüsse der Kammer und über die Ergebnisse von Wahlen ist ein Protokoll aufzuehmen, das von dem Präsidenten und dem Geschäftsführer zu unterzeichnen ist.
§ 73 (Aufgaben der Kammerversammlung)
Die Versammlung der Kammer hat die ihr zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen. Sie hat Angelegenheiten, die von allgemeiner Bedeutung für die Gerichtsvollzieher sind, zu erörtern.
Der Versammlung obliegt insbesondere,
den Vorstand zu wählen;
2. die Höhe und die Fälligkeit des Beitrages zu bestimmen;
3. . Fürsorgeeinrichtungen für Gerichtsvollzieher und deren Hinterbliebene zu schaffen;
Mittel zu bewilligen, die erforderlich sind, um den Aufwand für die
gemeinschaftlichen Angelegenheiten zu bestreiten;Die Abrechnung des Vorstandes über die Einnahmen und Ausgaben der Kammer sowie über die Verwaltung des Vermögens zu prüfen und über die Entlastung zu beschließen;
Die Mitwirkung bei der Ausbildung und Prüfung der Anwärter des Gerichts-vollzieherdienstes zu regeln.
Die Kammer gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 74 (Einziehung rückständiger Beiträge)
Rückständige Beiträge können auf Grund einer von den Präsidenten der Gerichtsvollzieher-kammer ausgestellten, mit der Bescheinigung der Vollstreckbarkeit und dem Siegel der Kammer versehenen Zahlungsaufforderung nach den Vorschriften über die Vollstreckung der Urteile in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten eingezogen werden.
§ 75 (Pflichten gegenüber der Kammer)
Die Gerichtsvollzieherkammer kann in Ausübung ihrer Befugnisse von den Gerichtsvollziehern Auskünfte und das persönliche Erscheinen vor den zuständigen Organen der Kammer verlangen.
Die Gerichtsvollzieherkammer kann zur Erzwingung der den Gerichtsvollziehern nach Absatz 1 obliegenden Pflicht zur Auskunft und zum persönlichen Erscheinen nach vorheriger schriftlicher Androhung Ordnungsstrafen bis zu eintausend Euro festsetzen. Die Ordnungsstrafen fließen zur Kasse der Gerichtsvollzieherkammer; sie werden wie rückständige Beiträge beigetrieben.
§ 76 (Rechte der Kammer)
Die Gerichtsvollzieherkammer ist befugt, Gerichtsvollziehern bei Ordnungswidrigkeiten leichterer Art eine Ermahnung auszusprechen.
Die Ermahnung ist zu begründen. Sie ist der Aufsichtsbehörde mitzuteilen. Das Recht der Aufsichtsbehörden zu Maßnahmen im Aufsichtswege oder im Disziplinarwege bleibt unberührt. Macht die Aufsichtsbehörde von diesem Recht Gebrauch, so erlischt die Befugnis der Gerichtsvollzieherkammer; eine bereits ausgesprochene Ermahnung wird unwirksam.
über Gegenvorstellungen des Gerichtsvollziehers entscheiden die Aufsichtsbehörden.
Dritter Teil. Aufsicht. Disziplinarverfahren
1. Abschnitt. Aufsicht
§ 77 (Aufsichtsbehörden)
Das Recht der Aufsicht steht zu
dem Präsidenten des Landgerichts über die Gerichtsvollzieher des Landgerichtsbezirks;
dem Präsidenten des Oberlandesgerichts über die Gerichtsvollzieher des Oberlandesgerichtsbezirks;
der Landesjustizverwaltung über sämtliche Gerichtsvollzieher des Landes.
§ 78 (Befugnisse der Aufsichtsbehörden)
Den Aufsichtsbehörden obliegt die Prüfung über die Überwachung der Amtsführung der Gerichtsvollzieher und des Dienstes der Anwärter, der Gerichtsvollziehervertreter, der Abwickler und der sonstigen mit der Erledigung von Gerichtsvollzieheraufgaben Betrauten.
Die Gerichtsvollzieherin/der Gerichtsvollzieher ist verpflichtet, den Aufsichtsbehörden oder den von diesen beauftragten Richtern und Beamten Akten, Verzeichnisse und Bücher, Dienstregister sowie sonstige Urkunden und Unterlagen zur Einsicht vorzulegen.
§ 79 (Mißbilligung)
Die Aufsichtsbehörden sind befugt, Gerichtsvollziehern bei Ordnungswidrigkeiten oder Pflichtverletzungen leichtere Art eine Mißbilligung auszusprechen.
2. Abschnitt. Disziplinarverfahren
§ 80 (Dienstvergehen)
Gerichtsvollzieher, die schuldhaft die ihnen obliegenden Amtspflichten verletzen, begehen ein Dienstvergehen.
§ 81 (Disziplinarvorschriften)
Die für Landesjustizbeamte geltenden Disziplinarvorschriften sind entsprechend anzuwenden. Die in diesen Vorschriften den Dienstvorgesetzten zugewiesenen Aufgaben nimmt die Aufsichtsbehörde wahr. Die Befugnis der Einleitungsbehörde oder der ihr entsprechenden Dienststelle werden von der Landesjustizverwaltung ausgeübt, die diese Befugnis im Verwaltungswege übertragen kann. Zum Untersuchungsführer kann nur ein planmäßiger Richter der ordentlichen Gerichtsbarkeit bestellt werden.
§ 82 (Disziplinarstrafen)
Im Disziplinarverfahren können folgende Strafen verhängt werden:
Verwarnung, Verweis, Geldbuße, Entfernung aus dem Amt. Die Disziplinarstrafen des Verweises und der Geldbuße können nebeneinander verhängt werden.
Verwarnung, Verweis und Geldbuße können durch Disziplinarverfügung der Aufsichtsbehörden verhängt werden.
Geldbuße kann bis zu zwanzigtausend Euro verhängt werden. Beruht die Handlung, wegen der ein Gerichtsvollzieher verurteilt wird, auf Gewinnsucht, so kann auf Geldbuße bis zum Doppelten des erzielten Vorteils erkannt werden.
Vierter Teil. Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 83 (Überleitung)
Gerichtsvollzieher, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine Planstelle des Gerichtsvollzieherdienstes innehaben, werden in den Rechtsstand eines Gebührenbeamten (§§ 1, 18) übergeleitet; wobei die beamtenrechtlichen Ansprüche sowie die wohnungsrechtlichen Fürsorgeansprüche erhalten bleiben.
Die Gerichtsvollzieherin/der Gerichtsvollzieher kann durch schriftliche, unwiderrufliche Erklärung, die innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieses Gesetzes abzugeben ist, gegenüber der Aufsichtsbehörde die Überleitung ausschließen. Im Falle einer Ausschlußerklärung ist die Gerichtsvollzieherin/der Gerichtsvollzieher unter entsprechender Änderung seiner Amtsbezeichnung im Justizdienst in einem adäquaten Amt verwendet oder auf seinen Antrag hin in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden.
§ 84 (Versorgungsbezüge)
Gerichtsvollzieher, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine Planstelle des Gerichtsvollzieherdienstes innehaben, erhalten für sich und ihre Hinterbliebenen
1.Im Falle des Todes oder
2. für die Dauer einer durch amtsärztliches Attest nachgewiesenen dauernden oder vorübergehenden, mindestens aber vierwöchichen Dienstunfähigkeit oder3. nach Vollendung des sechzigsten Lebensjahres auf Antrag oder
4. spätestens mit Vollendung des fünfundsechzigsten Lebensjahres
5. aus der Landeskasse Versorgungsbezüge, die nach dem Endgrundgehalt der
Besoldungsgruppe A 13 des Besoldungsgesetzes für das jeweilige Bundesland zu
berechnen sind.
Gerichtsvollzieher, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes das fünfunddreißigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhalten unter den Voraussetzungen des Abs. 1
70 v. H. der in Absatz 1 festgesetzten Versorgungsbezüge.
§ 85 (Wahrung des Besitzstandes)
Bleiben nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die Gebühreneinnahmen des Gerichtsvollziehers (§ 18) hinter den Einnahmen zurück, die er in den letzten zwölf Monaten vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes monatlich im Durchschnitt aus Dienstbezügen und Diensteinnahmen erzielt hat, so erhält die Gerichtsvollzieherin/der Gerichtsvollzieher längstens bis zur Vollendung des fünfundsechzigsten Lebensjahres in Höhe des Differenzbetrages einen monatlichen Zuschuß aus der Landeskasse; mindestens jedoch in Höhe der von allen Gerichtsvollziehern des jeweiligen Bundeslandes erzielten Durchschnittseinnahmen.
§ 86 (Sondervorschriften)
Bewerber, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes als Gerichtsvollzieher bestellt werden, erhalten, wenn ihre Gebühreneinnahmen (§18 ) das Anfangsgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 12 des Besoldungsgesetzes für das jeweilige Bundesland nicht erreichen, in Höhe des Unterschiedsbetrages einen monatlichen Zuschuß aus der Landeskasse.
§ 84 Abs. 1 ist in den Fällen, in denen Gerichtsvollzieher Zuschüsse nach Absatz 1 erhalten, entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, daß die Höhe der Versorgungsbezüge nach dem Anfangsgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 9 des Besoldungsgesetzes für das jeweilige Bundesland zu berechnen ist.
§ 87 (Änderung des Besoldungsgesetzes)
In dem Besoldungsgesetz für das jeweilige Bundesland wird in der Besoldungsordnung A in der Besoldungsgruppe A 8 die Amtsbezeichnung „Gerichtsvollzieher" und in der Besoldungsgruppe A 9 + AZ die Amtsbezeichnung „Obergerichtsvollzieher" gestrichen.
§ 88 (Aufhebung von Vorschriften)
Mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes werden aufgehoben:
Die Verordnung über die Dienst- und Geschäftsverhältnisse die Gerichtsvollzieherin/der Gerichtsvollzieher, letzte Fassung
die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Gerichtsvollzieher, letzte Fassung
die Verordnung zur Abgeltung der Bürokosten die Gerichtsvollzieherin/der Gerichtsvollzieher (EntschVO) und letzte Änderungs-VO
die Verordnung über die Vergütung für Beamte im Vollstreckungsdienst (Vollstreckungsvergütungsordnung) und erste VeränderungsVO
GVGA und GVO sind durch eine Dienstvorschrift für Gerichtsvollzieher zu ersetzen.
§ 89 (Inkrafttreten)
Dieses Gesetz tritt am 1. in Kraft.